Änderungen von Dokument FAQ
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Zusammenfassung
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Details
- Seiteneigenschaften
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- Inhalt
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... ... @@ -22,7 +22,7 @@ 22 22 23 23 ====Warum ist digitale Langzeitarchivierung notwendig?==== 24 24 25 -Digitale Informationen sind gefährdet durch veraltende Dateiformate, Medi enzerfall, technische Obsoleszenz und fehlende Metadaten. Ohne gezielte Archivierungsmaßnahmen droht Datenverlust.25 +Digitale Informationen sind gefährdet durch veraltende Dateiformate, Medionzerfall, technische Obsoleszenz und fehlende Metadaten. Ohne gezielte Archivierungsmaßnahmen droht Datenverlust. 26 26 27 27 (% style="border-color:#00597B" %) 28 28 ---- ... ... @@ -41,11 +41,11 @@ 41 41 (% style="border-color:#00597B" %) 42 42 ---- 43 43 44 -====Was sind die wichtigsten Standards in der digitalen Langzeitarchivierung (dLZA) ?====44 +====Was sind die wichtigsten Standards in der digitalen Langzeitarchivierung (dLZA)==== 45 45 46 -Das Open Archival Information System **(OAIS)** ist ein ausgewiesenesReferenzmodell für diedLZA und als internationaler Standard (ISO 14721) anerkannt.46 +Das Open Archivval Information System **(OAIS)** ist ein Referenzmodell für (digitle) Archiv-(Fach-)Informationssystem (AFIS) und als internationaler Standard (ISO 14721) für die digitale Langzeitarchivierung anerkannt. 47 47 Es beschreibt in allgemeingültiger Form und ohne technische Vorgaben, wie Archive ihr digitales Archivgut eindeutig identifizieren, langfristig aufbewahren und zugänglich machen. 48 -Die aktuelle Version 3 de sReferenzmodells ist im Dezember 2024 veröffentlicht wurden.48 +Die aktuelle Version 3 der Refernzmodells ist im Dezember 2024 veröffentlicht wurden. 49 49 Daneben gibt es Metadatenstandards wie z.B. Dublin Core, PREMIS, Standard für Datenformate (z.B. TIFF, PDF, SIARD) oder auch Standards zur Beschreibung von archivischen Findmitteln (EAD) als ein wichtiges Austauschformat. 50 50 51 51 (% style="border-color:#00597B" %) ... ... @@ -53,7 +53,7 @@ 53 53 54 54 ====Was sind die rechtlichen Vorgaben für ein (Hochschul-)Archiv?==== 55 55 56 -Laut §14 Abs. 1 Sächsischem Archivgesetzt (SächsArchivG) haben die Hochschulen "ihr Archivgut (...) zur allgemeinen Nutzung in eigener Zuständigkeit" zu "verwahren, [zu] erhalten und [zu] erschießen." Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind alle Struktureinheiten einer Hochschule verpflichtet, ihre Unterlagen dem zuständigen Hochschularchiv zur Bewertung anzubieten. Die Anbietungspflicht gilt gleichermaßen für anal oge wie für elektronische Unterlagen.56 +Laut §14 Abs. 1 Sächsischem Archivgesetzt (SächsArchivG) haben die Hochschulen "ihr Archivgut (...) zur allgemeinen Nutzung in eigener Zuständigkeit" zu "verwahren, [zu] erhalten und [zu] erschießen." Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind alle Struktureinheiten einer Hochschule verpflichtet, ihre Unterlagen dem zuständigen Hochschularchiv zur Bewertung anzubieten. Die Anbietungspflicht gilt gleichermaßen für analgoe wie für elektronische Unterlagen. 57 57 Die Archivierung sowohl analoger als auch elektronischer Unterlagen ist somit eine gestzliche Pflichtaufgabe. 58 58 59 59 (% style="border-color:#00597B" %)